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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Januar 2016)

Lars Siegemund Handel Technischer Produkte, Schlesienstrasse 25, 74189 Weinsberg

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.1. Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Rumpf- und Komplettmotoren, Baugruppen sowie Einzelteile (nachstehend “Vertragsgegenstand”) gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt.

2. Angebote – Kostenvoranschläge

2.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Unter der gleichen Voraussetzung, dass der Auftraggeber Kaufmann ist, werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt.

2.2. Wünscht der Auftraggeber, gleichgültig ob Kaufmann oder nicht, einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im einzelnen aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen.

2.3. Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden.

2.4. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von +10 % als statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.

2.5. Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen berechnen.

2.6. Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden für den Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im nichtkaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

3. Aufträge für Instandsetzungen/Reparaturen

3.1. Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Geschieht dies nicht, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach billigem Ermessen fest. Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.

3.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers ergeben.

4. Kauf/Tausch

4.1. Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines generalüberholten Vertragsgegenstandes, ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen und Rissen sein. Nimmt der Auftragnehmer Gegenstände in Zahlung, ist der für die in Zahlung genommenen Gegenstände vereinbarte Preis davon abhängig, dass in Zahlung genommene Gegenstände instandsetzungsfähig sind. Sind einzelne Teile des in Zahlung genommenen Gegenstandes nicht mehr instandsetzungsfähig, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Teile zu ersetzen und hierfür einen angemessenen Abzug von dem für den in Zahlung genommen Gegenstand vereinbarten Preis zu berechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, durch den Auftragnehmer ausgetauschte Teile zurück zu fordern.

4.2. Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.

5. Preise und Zahlungen

5.1. Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Betrieb des Auftragnehmers; es gelten die jeweiligen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2. Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt wird, werden die Selbstkosten berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen sollen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.

5.3. Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis davon abhängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind; nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet.

5.4. Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung – netto – zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig, falls nicht vorab schriftlich vereinbart. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet.

5.5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank p.a.; der Verzugsschaden ist höher anzusetzen, sofern der Auftragnehmer den Nachweis erbringt, dass ein höherer Verzugsschaden entstanden ist. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a.; auch in diesem Falle ist der Verzugsschaden höher anzusetzen, sofern der Auftragnehmer den Nachweis erbringt, dass ein höherer Verzugsschaden entstanden ist.

5.6. Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7. Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.

6. Fertigstellung/Lieferzeit

6.1. Es gilt, sofern ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit.

6.2. Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung/Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.3. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

6.4. Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.

6.5. Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.

7. Lieferung und Rückgabe von Verkaufsverpackungen

7.1. Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

7.2. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Falle erfolgt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur der Gefahrübergang.

7.3. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, dass Ort der Rückgabe von Verkaufspackungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung der Sitz des Auftragnehmers ist und die hierdurch anfallenden Kosten der Auftraggeber zu tragen hat.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweiligen Saldo, sobald der Auftraggeber insolvent wird.

8.2. Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.

8.3. Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.

8.4. Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers – bezogen auf die Hauptsache – zu

vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.

8.5. Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 9.4 sowie die Sicherungsabtretung gemäß 8.3 gelten jeweils in Höhe des Fakturaendbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde; der Fakturaendbetrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.6. Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3. und 9.4. sinngemäß.

8.7. Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.

8.8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt.

9. Pfandrecht – Verwertung – Standgebühr

9.1. Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltsicherung gemäß Ziff. 9.1 entsprechen.

9.2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.

9.3. Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

10. Sachmängelhaftung

10.1. Wenn ein Vertragsgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweist, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl den Sachmangel unentgeltlich beseitigen oder als Ersatz ein grundüberholtes Austauschprodukt entsprechender Qualität liefern. Im Falle einer mangelhaften Leistung wird der Auftragnehmer die Leistung unentgeltlich nachbessern oder nochmals erbringen. Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den weiteren Voraussetzungen von Ziff. 13.

10.2. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder der Leistung nicht den schriftlichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entspricht; Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, die der Auftraggeber nach öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers, insbesondere in der Werbung, erwartet, gehören nur dann zu der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie in der schriftlichen Vereinbarung wiederholt werden. Mangels einer schriftlichen Vereinbarung liegt ein Sachmangel nur vor, wenn der Vertragsgegenstand oder die Leistung nicht dem Produktdatenblatt des Auftragnehmers entspricht.

10.3. Sachmängelansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder dem Produktdatenblatt sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

10.4. Die §§ 377, 381 Abs. 2 HGB bleiben unberührt.

10.5. Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter Montage/Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmängelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau der vom Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschriften des Herstellers, erfolgt ist. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus muss der Auftraggeber beweisen.

10.6. Ist der Auftraggeber Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung seine selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Lieferung. Ist der Auftraggeber

Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, berechnet der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung und ggf. Reparatur zu den jeweils gültigen Kostensätzen des Auftragnehmers; in diesem Fall werden die Kosten für die Zusendung des beanstandeten Vertragsgegenstandes nicht erstattet und die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

11. Sachmangelhaftung bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände

11.1. Sachmangelansprüche des Käufers bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Im übrigen gelten die Regelungen unter Ziff. 11.

12. Haftung für Schadensersatzansprüche

12.1. Im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

12.2. In den Fällen der Ziff. 11.1. ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3. Ist der Schaden auf grob fahrlässiges Verhalten eines Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiters des Auftragnehmer zurückzuführen, der nicht gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter des Auftragnehmers ist, ist die Haftung des Auftragnehmers ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.4. In den Fällen der Ziff. 12.1. ist die Haftung des Auftragnehmers summenmäßig begrenzt auf den zweifachen Wert des Vertragsgegenstandes.

12.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen, entgangenen
Gewinn und sonstige Vermögensschäden sowie für mittelbare Schäden.

12.6. Die zwingenden Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Gerichtsstand – Erfüllungsort

13.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

13.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist abbedungen.

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